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Die Richtlinie gilt nur für den Bau von Gasleitungen. Wenn nachträgliche Verbauungen in diesem Bereich erfolgen beeinflusst dies nur die Überwachungstätigkeit gemäß ÖVGW-Richtlinie G 59/2 Abschnitt 6. Die Bestimmungen des Abschnitts 6.7 der Richtlinie G 153/2 werden dadurch nicht berührt.