OeVGW ShopLogo
ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
  • HOME
  • AKTUELL
    • Aktuell
    • Archiv 2014
    • News Abonnement
  • ÖVGW
  • GAS
  • WASSER
  • KONTAKT
  • PRESSE

 


Sind die Bestimmungen des Abschnitt 6.7 für bestehende Leitungen nachträglich zu erfüllen, wenn innerhalb eines 10 m-Streifens beiderseits der Leitungsachse, jedoch außerhalb der Schutzstreifenbreite, Gebäude errichtet werden?

Die Richtlinie gilt nur für den Bau von Gasleitungen. Wenn nachträgliche Verbauungen in diesem Bereich erfolgen beeinflusst dies nur die Überwachungstätigkeit gemäß ÖVGW-Richtlinie G 59/2 Abschnitt 6. Die Bestimmungen des Abschnitts 6.7 der Richtlinie G 153/2 werden dadurch nicht berührt.



< ZUR ÜBERSICHT

 

WARENKORB


 Anmelden