| In Österreich werden sowie auch in Deutschland Rohrleitungen deterministisch mit einem Sicherheitsbeiwert ohne Rücksicht auf Gebietsklassen (Bevölkerungsdichte, Näherung an bebautes Gebiet), sowie etwaiger Abschätzung zukünftiger gewerblicher Siedlungsstrukturen bemessen. International und in Europa wie in der Schweiz, Niederlande und Großbritannien wird diesbezüglich schon stark abgestuft und bei Näherung an verbautes Gebiet Sicherheitsbeiwerte gegen Innendruckbelastung weit über der bei uns eingesetzten Sicherheiten von 1,6 berücksichtigt. Die EN 1594 enthält auf Grund einer Forderung Deutschlands (die EN 1594 ist der kleinste gemeinsame Nenner an Minimalanforderungen in Europa) kein probabilistisches Verfahren als zusätzliche Option zum deterministischen. Die Zukunft der EN 1594 erscheint jedoch nicht abgesichert, eine spätere Ablöse durch die ISO 13623 ist nicht auszuschließen. Weiters ist im Sinne einer nationalen Harmonisierung mit der EN 1993-4-3 Pipelines (der nationale annex ist in Ausarbeitung) in Diskussion.
Allein auf Grund dieser Unsicherheiten ist eine höhere Basissicherheit nur zu empfehlen. Auch weil die EN 1594 ausdrücklich nur für Neueerrichtungen gilt und bei der Beurteilung bestehender Leitungen andere Regelwerke (wie z.Bsp. die EN ISO 16708 mit strengeren Maßstäben heranzuziehen sind.
Pipelines werden auf eine Lebensdauer von 40 Jahren abgeschrieben und müssen auf Bestandsdauer als Lebensadern der Wirtschaft und Transportmittel von Energie höchste Anforderungen an Sicherheit und Verfügbarkeit erfüllen. Der PAK Rohrleitungen bekennt sich aus nachstehenden Gründen klar dazu die Auslegung der Wandstärkenfestlegung auf einer Mindestsicherheit von 1,6 gegen eine Innendruckbelastung festzulegen:
- Nach der deterministischen Betrachtungsweise wird eine Hochdruckleitung heute in unbebautem Gebiet nach den gleich hohen Anforderungen dimensioniert wie in bebautem Gebiet. Dies ermöglicht, dass spätere Bebauungen bis an den Schutzstreifen heranrücken können, ohne dass zusätzliche technische Anforderungen gestellt werden müssen.
- Zusätzliche Belastungen und bodenmechanische Veränderungen wie zB. Dehnungen aus Verlegung, Setzungen, Bodenbewegungen oder Verkehrslasten müssen zusätzlich zur Innendruckbelastung mit ausreichender Sicherheit abgefangen werden.
- Der Auslegung für die Innendruckberechnung liegt die Kesselformel zu Grunde. Der Ansatz des Sicherheitsbeiwertes von 1,6 erscheint im Vergleich zum theoretischen Fließen der Rohrleitung zunächst konservativ, es erfolgt die Verlegung in der Regel jedoch nicht ideal, sondern liegen zum Teil wechselnde Beanspruchungen wie Bodenbewegungen, Kreuzungen, Hanglagen, Überdeckungen, Verkehrsbeanspruchungen oder Verlegespannungen vor. Diese Zusatzbeanspruchungen finden jedenfalls bei einem Sicherheitsbeiwert über konventionelle Berechnung nach der Kesselformel in keiner Phase Berücksichtigung.
- Es ist statistisch nachgewiesen, dass Beschädigungen durch Dritte wie zB. Baggerangriff bei Pipelines die weitaus häufigste Schadensursache darstellen und nur durch eine höhere Sicherheit und größere Überdeckungen minimiert werden können.
- Eine geringe Basissicherheit würde den Betreiber zwingen, in kürzeren Abständen den Zustand der Leitung mittels geeigneter Verfahren auf Integrität hin zu untersuchen – mit all den daraus resultierenden Folgen wie Freilegungen, Rohrtausch oder sonstiger Sanierungsmaßnahmen. Allein durch diesen Aspekt würde ein vermeintlicher Kostenvorteil durch Reduzierung des Sicherheitsbeiwertes schnell schwinden.
- Wanddickenschwächungen wie zB. durch lokale Korrosionsangriffe hätten massiven Einfluss auf die Verfügbarkeit der Leitung, da bei einem geringeren Sicherheitsbeiwert 1,39 sehr rasch die Grenze zur plastischen Verformung erreicht wird.
Den Errichtern und Betreibern von Hochdruckleitungen wird aus vorhin genannten Gründen nachhaltig empfohlen, die zurzeit gültige technische Praxis für die Auslegung von Erdgasrohrleitungen die Basissicherheit 1,6 als bewährte Sicherheitsphilosophie beizubehalten.
|